Mediation - das wirkungsvolle Konfliktlösungsverfahren

Mediationsregeln


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1. Anwendbarkeit

Haben die Parteien vertraglich eine Mediation unter den Regeln der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM) vereinbart, so bilden die hier folgenden Regeln Teil der Mediationsvereinbarung. Vorbehalten bleiben ergänzende Vereinbarungen der Parteien.

2. Zielsetzung

Mediatoren helfen den Parteien, einen zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu lösen. Sie verstehen sich als Verhandlungshelfer ohne Entscheidungsmacht. Das Ziel ist erreicht, wenn
a) eine Einigung hinsichtlich aller Streitpunkte erreicht wird
oder
b) die Parteien sich auf die offenen Streitpunkte und deren Erledigungsform einigen.

3. Ernennung der Mediatoren

Die Parteien wählen die Mediatoren gemeinsam. Die SKWM führt eine Liste ausgebildeter und erfahrener Mediatoren. Können sich die Parteien nicht auf eine Person einigen, bestimmt der Präsident / die Präsidentin der SKWM einen Mediator/eine Mediatorin.

4. Unparteilichkeit

Mediatoren sind unparteiisch und unabhängig. Sie halten sich an die Standesregeln der SKWM.

5. Vertretung

5.1Die Parteien haben an den Verhandlungen persönlich teilzunehmen. Juristische Personen haben sich durch eine Person, welche über die Streitsache orientiert und zur Erledigung der Angelegenheit befugt ist, vertreten zu lassen.
5.2Die Parteien müssen der Gegenpartei sowie dem Mediator/der Mediatorin vorgängig mitteilen, ob sie mit einem Berater an der Mediation teilnehmen wollen.

6. Verhandlungsvorbereitung

Es ist den Mediatoren freigestellt, ob sie vor der Mediationsverhandlung eine schriftliche Zusammenfassung der Streitpunkte, Kopien von Dokumenten usw. von den Parteien verlangen wollen.

7. Verfahren

7.1Den Mediatoren steht es nach eingehender Information der Parteien und in deren vorgängig erteiltem Einverständnis offen, sich mit den Parteien einzeln, d.h. in Abwesenheit der anderen Partei, zu treffen. Die im Rahmen solcher Gespräche gegebenen Informationen sind vertraulich und werden nur mit Einwilligung an die andere Partei weitergegeben.
7.2Jede Partei hat des Weiteren die Möglichkeit, den Mediatoren unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit Dokumente oder anderes Material zu übergeben, wenn dies im Mediationsvertrag so vorgesehen ist oder die andere Partei vorgängig ihr Einverständnis hierzu gegeben hat.
7.3Mediatoren haben keine Entscheidungsmacht. Sie unterstützen die Parteien in der Suche nach einer ihren Interessen entsprechenden Konfliktlösung.

8. Vertraulichkeit

8.1Wer an den Mediationsverhandlungen teilnimmt - ungeachtet in welcher Funktion - ist der Vertraulichkeit des Verfahrens verpflichtet. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, keine im Rahmen der Verhandlungen gemachten Äusserungen in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsprozess zu verwenden. Dies gilt desgleichen für Eingeständnisse, Offerten oder vorgelegte Dokumente, soweit sich diese auf eine mögliche Einigung beziehen. Dasselbe soll für sämtliche Dokumente gelten, es sei denn, jene waren auch anderswie zugänglich.
8.2Die Parteien verzichten ausdrücklich darauf, den Mediator/die Mediatorin als Zeugen in einem nachfolgenden, denselben Konflikt zwischen den Parteien betreffenden Gerichts- oder Schiedsprozess zu nennen. Mediatoren sollen in einem nachfolgenden, denselben Konflikt betreffenden Gerichts- oder Schiedsprozess zwischen den Parteien nicht als Zeugen aussagen.
8.3Mediatoren dürfen in einem, denselben Konflikt betreffenden, Schiedsverfahren nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien als Schiedsrichter tätig werden.
8.4Die SKWM verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr im Zusammenhang mit Mediationen zugegangenen Informationen.

9. Beendigung des Mediationsverfahrens

9.1Die Mediation wird mit Unterzeichnung einer das Mediationsverfahren abschliessenden Einigung beendet.
9.2Mediatoren dürfen das Verfahren einseitig beenden, wenn nach ihrer Beurteilung eine Konfliktlösung aussichtslos oder nicht vertretbar erscheint.
9.3Jede Partei ist berechtigt, das Verfahren jederzeit zu beenden. Eine das Verfahren beendigende Erklärung muss rechtzeitig vor einer bereits angesetzten Verhandlung dem Mediator/der Mediatorin und der Gegenseite mitgeteilt werden.

10. Mediatorhonorar

10.1Der Stundensatz für Mediatoren soll in der Regel zwischen CHF 200.- und CHF 500.- liegen. Die Parteien und der Mediator/die Mediatorin können sich gemeinsam auch auf einen anderen Stundensatz einigen oder ein Tageshonorar oder Pauschalen vereinbaren.
10.2Bei der Bestimmung des Honorarsatzes soll u.a. der Streitwert, die Anzahl der Parteien usw. berücksichtigt werden. Der Honorarsatz soll vor Verhandlungsbeginn festgelegt werden.

11. Kostenvorschuss

Mediatoren können Kostenvorschlüsse verlangen.

12. Gemeinsame Kostentragung

Unter Vorbehalt einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien sollen sämtliche Kosten (Ziff. 10) und Aufwendungen (z.B. Transportkosten des Mediators/der Mediatorin, Kosten eines beigezogenen Experten usw.) gemeinsam zu gleichen Teilen übernommen werden. Beide Parteien haften dem Mediator/der Mediatorin solidarisch für die Kosten und Aufwendungen.

13. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und den Mediatoren untersteht schweizerischem Recht.


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